Brandschutztechnik Michels GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Brandschutztechnik Michels GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt).
1.2. Diese AGB sind Bestandteil für alle Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: Auftraggeber genannt) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Unternehmer genannt) über Lieferungen und Leistungen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Anagebote mit dem Auftraggeber, auch wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die aktuelle Version der AGB können jederzeit auf der Homepage des Auftragnehmers eingesehen werden.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer kann Bestellungen oder Aufträge innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen.
2.2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief, E-Mail, Telefax etc.). Sofern diese mündlich getroffene wurden, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmittel oder andere Dokumente zur Verfügung gestellt hat vor. An diesen Dokumenten behält sich der Auftragnehmer die Eigentumsrechte, Urheberrechte und weiteren gewerblichen Schutzrechte vor. Diese Dokumente darf der Auftraggeber Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform zugänglich machen.
2.5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.

3. Unterbeauftragung
Für den Einsatz von Subunternehmern und Leihpersonal ist keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

4. Mitwirkungspflichten
4.1. Dem Auftragnehmer sind für die Ausführung des Auftrages alle notwendigen Unterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies gilt insbesondere für Leistungsaufträge, die eine Montage, Installation o.ä. zum Vertragsgegenstand haben.
4.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Bedarf aktuelle Baupläne des Objekts und Leitungspläne (Wasser, Strom, Gas etc.) zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind durch den Auftraggeber der Zugang zum Arbeitsbereich und die Zuwege freigeräumt sein und Gerüste oder Hebebühnen sind durch den Auftraggeber aufgebaut worden.
4.3. Erforderliche Vorarbeiten müssen durch den Auftraggeber zu Beginn der Ausführungsarbeiten durch den Auftragnehmer abgeschlossen sein.
4.5. Der Auftraggeber hat dafür zu Sorge, dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten der erforderliche Strom, Wasser etc. auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt wird.
4.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Mehrkosten, z. B. durch Personalvorhaltung, in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nachkommt.

5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - im vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sowie Fracht und Verpackung werden zusätzlich berechnet.
5.2. Die angegebenen Preise gelten ab Werk, zuzüglich etwaiger Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versicherung. Für Verbraucher sind die Preise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung ebenso verstehen sich die Preise ab Werk, zzgl. Porto.
5.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, trägt er zusätzlich die Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, trägt er diese Kosten nur, wenn diese auf Veranlassung des Verbrauchers erhoben werden oder aufgrund von Änderungswünschen des Verbrauchers nicht absehbar waren und dadurch neu entstehen oder wenn sich nach Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen ändern und hierdurch behördlich Gebühren/Kosten entstehen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.
5.4. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet.
5.5. Ist eine Montage geschuldet und wünscht der Auftraggeber die Montage nicht zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr), ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den Stundensatz einen Zuschlag zu berechnen. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Einsatzzeiten: Werktags zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie 17:00 Uhr - 20:00 Uhr erfolgt ein Zuschlag i.H.v. 25%; Samstags- und Nachtarbeiten von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr i.H.v. 50%; Sonntagsarbeit i.H.v. 100% und an gesetzlichen Feiertagen i.H.v. 150 %.
5.6. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber für Wartungsarbeiten beauftragt, beinhalten die vereinbarten Preise ausschließlich die Kosten für die Wartung. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
5.7. Verschieben sich Leistungstermine um mehr als vier Monate aus Gründen, die der Auftraggeber zu verschulden hat und können deswegen nicht eingehalten werden (z.B. wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungsobliegenheit, Nichtzahlung bei Vorleistungspflicht), dann ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mehrkosten aufgrund Erhöhung von Material- oder Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.8. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungsdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Leistung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbart waren um mehr als 5 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.9. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum und setzen den vollständigen Rechnungsausgleich voraus.
5.10. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.

6. Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit
6.1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
6.2. Die Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten annährend, außer es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart und sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Wurde Versendung vereinbart, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an Spediteure oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
6.3. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung oder für Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt verursacht worden ist oder die Lieferung oder Leistung dadurch wesentlich erschwert wird oder unmöglich gemacht wird und diese Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich oder die Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung. Ist die Abnahme der Lieferung und Leistung dem Auftraggeber nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
6.4. Falls der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer hierüber unverzüglich informiert und der Auftragnehmer wird gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz besteht indes nicht.
6.5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens inklusive Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt
6.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über, dies gilt auch für Teillieferungen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr der Verzögerung geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
6.7. Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen mit Verzugseintritt.
6.8. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare Hindernisse - auch bei Unterlieferanten - zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, vom Auftragnehmer nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Verzögerung bei der Zollabfertigung sowie alle weiteren Umstände, die dem Auftragnehmer die Lieferungen und Leistungen unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
7.2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer alle dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab.
7.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung nicht an Dritte - insbesondere Gerichtsvollzieher - verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe auf die vom Auftragnehmer gelieferte Waren erfolgen.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
7.6. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache.
7.7. Da die Vorbehaltsware vom Auftraggeber oder seinen Abnehmern mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden werden kann, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Die vorgenannten Abtretungen umfassen auch alle Forderungen des Auftraggebers gegen seinen Auftraggeber oder Dritte aus dem Einbau der Ware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht befugt.

8. Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände und jede Teillieferung für sich, unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel sowie Abweichungen von der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
8.2. Ist der Auftragnehmer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen, leistet der Auftraggeber bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände nach Wahl des Auftragnehmers zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Erfüllung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
8.3. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Zeit und die Gelegenheit, den beanstandeten Liefergegenstand auf Mängel zu überprüfen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Liefergegenstands noch den Einbau, sofern der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8.4. Wurde mit dem Auftraggeber eine Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritter sowie Abnutzung beruhen. Gleiches gilt, wenn die Beschaffenheit der Liefergegenstände nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
8.6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, sofern die Aufwendungen erhöht werden, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Liefergegenstände nachträglich an einen anderen Ort als den Versendungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Liefergegenstände, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Schrift oder Textform als solche von uns bezeichnet sind. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

9. Schadensersatz und Verjährung
9.1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn, entgangener Nutzungsmöglichkeit oder immaterieller Werte sowie für Schäden, die dem Kunden durch verspätete Lieferung entstehen.
9.2. Für andere Ansprüche gilt: Der Auftragnehmer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Dies sind diejenigen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für einen leicht fahrlässigen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden und entfernte Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
9.3. Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Lieferung oder ab der Abnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.5. Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.Verzug
10.1. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Handelt es sich beim Auftraggeber dagegen um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist der Zahlungsanspruch des Auftraggebers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistung vorläufig einzustellen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu mach, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung offener und fälliger Rechnungen in Verzug befindet.

11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt.

12. Datenschutz
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und ggf. verarbeitet. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - hierfür eine gesonderte Datenschutzerklärung zur Verfügung. Sofern Einwilligungen zur Datenverarbeitung erforderlich sind, werden diese gesondert beim Auftraggeber angefordert.

13. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle im Laufe seiner vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren; derartige Geheimnisse sind alle Informationen, die nicht allgemein verfügbar sind.

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Köln) soweit nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Auftragnehmers (Köln). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.