Nach DIN 57833-1
sind technische RWA-Anlagen regelmäßig gemäß Herstellerangaben bzw. mindestens einmal jährlich zu warten. Zur Durchführung dieser Wartung sind laut DIN 18232-2
nur qualifizierte Fachfirmen berechtigt.
Auf bestimmungsgemäße Funktion sind bei der jährlichen Wartung durch einen RWA-Fachbetrieb mindestens zu überprüfen:
- Funktion aller Anlagenteile laut Dokumentation
- Anschlüsse und Leitungen, Anzeige- und Bedieneinrichtungen in und außerhalb der Zentralen
- automatische Rauch- und Wärmemeldern, Signalgebern, Rauchabzugsöffnung und Antriebe
- Energieversorgung, Ansteuereinrichtungen (z.B. Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage) und bauliche/örtliche
Veränderungen, insbesondere an der Rauchabzugsöffnung
- Anlagenteile mit begrenzter Lebensdauer (ggf. Auswechslung)
Bei Austausch von Anlagenteilen dürfen nur Teile mit entsprechender Anerkennung oder Originalteile verwendet werden (vgl. DIN 18232-2).
Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) und Dachdurchdringungen
Damit im Brandfall die heißen Brand- und Rauchgase durch RWA-Öffnungen im Dach wirksam nach außen abgeleitet werden können, ist es u.a. wichtig, dass diese heißen Gase im Dachdurchdringungsbereich zumindest in der Flucht- und Angriffsphase keine weiteren Folgebrände erzeugen.
In den Teilen 3 und 4 der DIN 18234
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer - Brandbeanspruchung von unten sind zahlreiche Ausführungen von Dachdurchdringungen aufgeführt, die diese Anforderungen erfüllen.
Man unterscheidet dabei kleine, mittlere (Lichtkuppeln) und große Dachdurchdringungen (Dachlichtbänder).
Rauchabzug in Treppenräumen (NRA)
Rauchableitung und Steuerung:
Die Öffnungsaggregate können im Dach in Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln oder Lichtbändern oder in der Außenwand in möglichst deckennahe Fenstern eingebaut werden.
Im Brandfall gilt:
Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden, sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchableitungsöffnungen freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen abgeleitet werden können.
Zur Betätigung (Auslösung) der Rauchableitung ist nur eine manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder 3. Etage.
Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise mit einem CO₂-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem
24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen.
Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll erwiesen.
Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z.B. Hochhaus-Richtlinie – HHR) zu beachten.
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